Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der Semitecs GmbH

(Stand September 2018)

I. Allgemeines - Geltungsbereich

1. Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen der Semitecs GmbH  – im Folgenden nur noch Semitecs genannt- und den dazugehörigen Vertragsabschlüssen liegen ausschließlich diese Liefer- und Geschäftsbedingungen zugrunde. Ergänzende und /oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners/Käufers/Bestellers – im Folgenden : Besteller – sind für Semitecs unverbindlich. Abweichende Vereinbarungen werden nur Bestandteil des Vertrages, sofern Semitecs sie ausdrücklich schriftlich bestätigt, jedoch ohne Wirkung für zukünftige Geschäfte. 

2. Die Liefer– und Geschäftsbedingungen der Semitecs gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller.

II. Angebote - Aufträge

1. Alle Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.

2. Ein Kaufvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande, oder spätestens mit Übergabe des Kaufgegenstandes zustande.

3. Mit der Auftragserteilung versichert der Besteller seine Zahlungsfähigkeit / Kreditwürdigkeit. Sollten Semitecs nach Vertragsschluss Kenntnis von Umständen erhalten, die Zweifel hieran erwecken, ist Semitecs berechtigt, die Erfüllung des Liefervertrages von einer Vorauszahlung oder Bankbürgschaft abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten. Gleichfalls ist in diesem und im Falle von Neukundengeschäften der Versand per Nachnahme auf Kosten des Bestellers möglich. 

4. Semitecs ist berechtigt, Waren im Rahmen des dem Besteller Zumutbaren zu ändern.

5. Semitecs ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag anzupassen wenn sie von ihren Liefertanten nicht rechtzeitig oder in abweichender Qualität beliefert wurden und den Auftrag daher nicht wie vereinbart abwickeln kann. In diesem Fall wird der Besteller unverzüglich über die Lieferschwierigkeiten in Kenntnis gesetzt. Gleiches gilt bei Veränderung des Wechselkurses, der Frachtkosten, Rohstoffverteuerung, höherer Gewalt und dergleichen. Der Besteller kann in diesem Fall ein angemessenes Angebot zur Anpassung der Vertragskonditionen verlangen, wenn er dieses binnen 14 Tagen nach dem Vertragsrücktritt schriftlich geltend macht. 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Es gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise.

2. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Umsatzsteuer wird in der jeweils festgelegten Höhe auf die Preise aufgeschlagen.

3. Sollte die Lieferung mehr als 4 Monate nach dem Vertragsschluss erfolgen, ist Semitecs berechtigt, auf Basis der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise abzurechen.

4. Bei grenzüberschreitenden Geschäften übernimmt Semitecs die im Empfängerland eventuell anfallenden Steuern, Taxen, Gebühren etc nicht. Anfallende Zollgebühren gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Zahlungen sind ohne Abzug spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung auf das Konto von Semitecs zu leisten, es sei den abweichende Zahlungsziele sind ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

6. Eine Zahlung gilt es erst dann als erfolgt, wenn Semitecs über den Betrag endgültig verfügen kann.

7. Sofern Wechsel, Schecks oder sonstige Zahlungspapiere angenommen werden, geschieht dies nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt. Alle in diesem Zusammenhang anfallende Kosten trägt der Besteller.

8. Ab Zahlungsverzug zahlt der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8% über Basiszinssatz bei gewerblichen Bestellern und 5% über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug in einem Auftragsverhältnis werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Bestellers aus der Geschäftsbeziehung unbeschadet anderer Zahlungsvereinbarungen und Vorleistungspflichten sofort fällig und sind ohne weitere Mahnung wie zuvor beschrieben zu verzinsen.

9. Der Besteller kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von Semitecs schriftlich und ausdrücklich anerkennten Gegenansprüchen aufrechnen. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

10. Semitecs ist berechtigt Konzernverrechnungen durchzuführen.

IV. Versand und Gefahrenübergang Abnahme

1. Die Lieferung erfolgt durch Versand ab Werk bzw. Lager.

2. Wird der Liefergegenstand vom Besteller übernommen, so geht die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung und der Verschlechterung des Kaufgegenstandes mit der Übernahme auf Ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung und der Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem Semitecs die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer übergibt, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Lagers, und zwar auch dann wenn Teillieferungen erfolgen oder der Besteller noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten usw. übernommen hat.

3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die Semitecs nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

4. Sofern der Besteller dies wünscht, wird auf dessen Kosten eine Transportversicherung abgeschlossen.

5. Das Transportrisiko wird auch dann vom Besteller getragen, wenn Semitecs die Verssandkosten trägt.

6. Nimmt der Besteller nach Mitteilung der Versandbereitschaft oder einer ihm gesetzten Nachfrist die Ware nicht ab oder erklärt schon vorher ausdrücklich, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann Semitecs ohne Nachweis 30 % der Kaufpreissumme als Schadenersatz verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, den Nachweis eines tatsächlich geringeren Schadens zu führen. Die Geltendmachung eines höheren Schaden bleibt vorbehalten.

V. Fristen für Lieferung; Verzug

1. Liefertermine oder Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Semitecs schriftlich als Fixtermine bestätigt werden. Der Lauf von Lieferfristen, bzw. das Einhalten von Lieferterminen setzt voraus, dass der Besteller alle erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt hat.

2. Sollte Semitecs mit der Lieferung in Verzug geraten, ist der Besteller verpflichtet eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen, bevor er von dem Vertrag zurücktreten darf. Ein Vertragsrücktritt ist ausgeschlossen soweit es sich bei der Ware um eine Einzelanfertigung oder Sonderbeschaffung handelt.

3. Semitecs ist berechtigt im Verzögerungsfall Teillieferungen vorzunehmen und abzurechnen.

4. Versäumt Semitecs eine Lieferfrist oder einen Liefertermin aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und / oder unverschuldeter Umstände, einschließlich Arbeitskampf oder Lieferverzögerungen bei Vorlieferanten oder Komponenten der Ware, so verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um den Zeitraum der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Schadenersatzanspruch des Bestellers sind ausgeschlossen.

VI. Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Ist der Besteller nicht Verbraucher, so hat der die Ware unverzüg-lich nach Erhalt der Ware zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. 

2. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, für das Vorhandensein des Mangels bei Übergabe und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

VII. Gewährleistung - Haftung

1. Semitecs leistet Gewähr für Mängel der Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit im folgenden nicht Abweichendes bestimmt ist.

2. In Abweichung zu § 439 Abs. I BGB leistet Semitecs nach Wahl von Semitecs Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung.

3. Normaler, gebrauchstypischer Verschleiß ist, ebenso wie vorzeitige Abnutzung durch untypischen Gebrauch  – etwa unter ungewöhnlich erhöhter Belastung – kein Mangel.

4. Die Gewährleistung besteht nicht für Mängel, die nicht rechtzeitig angezeigt worden sind ( VI. Nr. 1 dieser allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen).

5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Besteller die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen. Dem Besteller steht daneben kein Anspruch auf Schadenersatz zu.

6. Die Zusicherung von Eigenschaften bzw. die Übernahme von Garantie ist nur insoweit verbindlich, wenn Semitecs diese dem Besteller besonders schriftlich bestätigt hat. 

7. Eine Haftung für eventuelle Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, sofern Semitecs nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu Lasten fällt.

8. Für die Richtigkeit von technischen Daten auf die nicht ausdrücklich durch Semitecs Bezug genommen wurde, wird keine Haftung übernommen.

9. Mängelanspruche verjähren bei neuen Sachen in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware beim Besteller. Die Gewährleistung bei gebrauchten Sachen wird insgesamt ausgeschlossen.

10. Veräußert der Besteller die Ware unverändert weiter oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Sachen, so stellt er Semitecs im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist. 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Semitecs behält sich gegenüber dem Vertragspartner das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Vertragspartner bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da der Eigentumsvorbehalt alle laufenden Saldo Forderungen sichert. 

2. Eine Veräußerung der Ware ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet und nur solange, wie er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Der Besteller ist zu anderen Verfügungen , insbesondere zu Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen nicht befugt. Der Besteller tritt jetzt schon die alle Forderungen (einschließlich eventueller Nebenrechte) bis zur Höhe der  jeweils offenen Gesamtforderung aus der Weiterveräußerung der Semitecs zur Sicherung ab. Semitecs nimmt die Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Besteller die die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen Semitecs und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 20% dieses Preises entspricht. Der Besteller ist bis auf Widerruf befugt, die an Semitecs abgetretene Forderung treuhänderisch für sie im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann sowie Berechtigung zur Weiterveräußerung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber Semitecs nicht nachkommt.

3. Eine Verarbeitung oder  Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets für Semitecs. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, verbunden, vermengt oder vermischt, so erwirbt Semitecs das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsprodukte zu den an-deren verarbeiteten, verbundenen, vermengten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung, Vermengung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller an Semitecs anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für Semitecs unentgeltlich. 

4. Der Besteller ist verpflichtet Semitecs jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware oder über Ansprüche die hiernach an Semitecs abgetreten sind, zu erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller sofort und unter Beifügung der notwendigen Unterlagen an Semitecs anzuzeigen. Der Bestelle hat zugleich den Dritten auf Semitecs Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Kosten der Abwehr solche Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.

5. Der Besteller ist verpflichtet die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts sorgfältig zu behandeln und gegebenenfalls auf eigene Kosten zu warten.

6. Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsprodukte Semitecs gesamte Forderung um mehr als 20%, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

7. Kommt der Besteller mit erheblichen Verpflichtungen wie z.B. der Zahlung Semitecs gegenüber in Verzug, so kann Semitecs unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen uns zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle hat der Besteller Semitecs sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten zu gewähren und diese herauszugeben. Das Verlangen auf Herausgabe der Sache gemäß dieser Bestimmung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, das Verbraucherkreditgesetz fände Anwendung.

IX. Datenschutz

1. Der Besteller ermächtigt Semitecs und ist damit einverstanden, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

2. Semitecs speichert und verwertet die persönlichen Daten des Bestellers zur Abwicklung der Aufträge und eventueller Reklamationen. Die E-mail-Adresse des Bestellers wird nur für Informationsschreiben zu den Aufträgen und falls vom Besteller gewünscht, für eigene Newsletter genutzt.

3. Semitecs gibt keine personenbezogenen Kundendaten an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung der Daten erfordern. In diesem Fall beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten auf das erforderliche Minimum.

4. Der Besteller hat ein Recht auf Auskunft sowie auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung des Vertrages erforderlich sind.

X. Anwendbares Recht - Gerichtsstand - Teilnichtigkeit

1. Für sämtliche Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist für beide Teile Braunschweig.

3. Gerichtsstand ist für alle Ansprüche zwischen Semitecs und dem Vertragspartner ist Braunschweig. Nach Wahl der Semitecs kann auch Klage am Sitz des Kunden erhoben werden.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen im Vertragsverhältnis unwirksam sein oder werden, so berührt dieses die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt. Gelingt dieses nicht, treten an Stelle der unwirksamen Bestimmungen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.